Z&P Baumaschinenservice GmbH - Montage- und Reparaturbedingungen

Montage- und Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Montagen von Maschinen und Geräten die, vom Händler (FIRMA) ausgeführt werden
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn und insoweit sie von der FIRMA schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen wurden. Mündliche, nachvertragliche Vereinbarung zwischen der FIRMA und dem Auftraggeber bleiben von dieser Schriftformregelung unberührt.
  3. Für Reparaturarbeiten die sich bei einer Montage ergeben, gelten die Reparaturbedingungen der FIRMA.
  4. Das Montagepersonal ist nicht vertretungsbefugt, und daher nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für die FIRMA nicht verbindlich.
  5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet die FIRMA dafür nicht.
  6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, da das Montagepersonal nicht vertretungsbefugt ist.

§ 2 Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d. h. nach Stundensätzen berechnet
  2. Berechnung der Stundensätze
    a) Die Stundensätze wurden auf der Grundlage der für die FIRMA gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch von der FIRMA Löhne gezahlt die über die tarifliche Lohnerhöhungen hinausgehen, so bilden diese die Grundlage. Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
    b) Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden der FIRMA entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
    c) Für Obermonteure, Richtmeister und Monteure werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet.
    d) Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet. Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerende. bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
    e) Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftraggebers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  3. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
    a) Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
    b) Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
    c) Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist die FIRMA berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  4. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3 Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. § 2b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

§ 4 Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und sonstiges Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden km-Sätze berechnet.

§ 5 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei der Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
  4. Der Montageleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal sind der FIRMA mitzuteilen.

§ 7 Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.
  2. Die FIRMA kann Vorauszahlung verlangen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der FIRMA bestrittener und nicht entscheidungsreifer Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  5. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen bilden mit den übrigen bei der FIRMA geführten Konten eine Rechnung.

§ 8 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen von der FIRMA betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt die FIRMA keine Haftung. Die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte sind keine Erfüllungsgehilfen der FIRMA und erfüllen eine eigene Verbindlichkeit.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten- zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die FIRMA berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der FIRMA bleiben im Übrigen unberührt.

§ 9 Montagefrist und Gefahrenübertragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
  3. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der FIRMA verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die FIRMA in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Veranlasser der Störung.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der FIRMA entsteht, wird bis zu höchstens 5% vom Montagepreis ersetzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
  5. Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber.

§ 10 Abnahme

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch die FIRMA stattgefunden hat.
  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet die FIRMA nicht.

§ 11 Gewährleistung

  1. Die FIRMA haftet nach Abnahme der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten bzw. mit dem Ende der Montagegewährleistung.
  2. Tritt durch die Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die Frist um diese Zeitspanne.
  3. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers auf die Beseitigung der Mängel.
  4. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung der FIRMA anzuzeigen.
  5. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt die FIRMA keine Haftung. Das gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist.
  6. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung der FIRMA Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung der FIRMA.
  7. Alle für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt die FIRMA, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  8. Lässt die FIRMA eine ihr gestellt angemessene Nachfrist für Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  9. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr der FIRMA auf die Abtretung der ihm gegen seine Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüche.
  10. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die FIRMA. Dieser steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu.

§ 12 Sonstige Haftung

  1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist die FIRMA verpflichtet, es auf Kosten des Montagepersonals wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.
  2. Wenn durch Verschulden der FIRMA die Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11, 12, I und 13 entsprechend.
  3. Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die FIRMA dem Grund und der Höhe nach entsprechend neuen Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Barertrag des Entgelts für die Reparatur. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden. Haftungsausschluss gemäß § 13, A I MB.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen die FIRMA geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei grobem Verschulden.
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  • bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

§ 14 Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte der FIRMA auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz der FIRMA oder - nach seiner Wahl - der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.

 
 

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