Z&P Baumaschinenservice GmbH - Gebrauchtmaschinen

Sternsiebanlagen

Unsere gebrauchten Sternsiebanlagen von Backers stehen für innovative, effiziente Sieblösungen für die Absiebung organischer Materialien wie z.B. Altholz, Biomasse, Boden, Frischholz, Hackschnitzel, Kompost, Mutterboden, nachwachsende Rohstoffe, Rinde, Torf, Wurzelholz und Zuckerrüben. Auch mineralische Materialien können mit der Sternsiebtechnik von Backes gesiebt werden. Das sind z. B. Asche, Bahnschotter, Baumischabfalls, Bauschutt, Boden-Steingemisch, Ersatzbrennstoffe (ESB), Fluff, Flusskies, geschredderte Reifen, Gestein, Gewerbeabfall, Hochofenreststoffe, Kies, Lehmboden, Mutterboden, Recyclingmaterial (vorgeschreddert) und Schlacke.

Speziell für den Straßen- und Tiefbau hat Backers eine Mischeinheit zur Stabilisierung von Böden mit Kalk, Zement oder anderen Zuschlagstoffen entwickelt. Der Clou: Diese Maschinen können Sie netweder alsSieb- und Mischmaschine oder als 3-Fraktionen Sternsieb einsetzen. Ein Wechsel ist ganz einfach: Der Mischbehälter wird durch ein zweites feines Siebdeck ausgetauscht. Das erhöht die Flexibilität enorm!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2009

§ 1 Allgemeines/Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten in Ergänzung bzw. Abänderung der gesetzlichen Regelungen für sämtliche Kaufverträge des Unternehmens (Verwenders). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Nachvertragliche mündliche Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller sind weiterhin möglich.

§ 2 Vertragsschluss

Zur rechtsverbindlichen Wirksamkeit der mit dem Unternehmer geschlossenen Verträge bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers.

§ 3 Preise

  1. Für die jeweiligen mit dem Unternehmer geschlossenen Verträge gelten grundsätzlich die auf der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers angegebenen und vermerkten Preise. Der Unternehmer ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise entsprechend etwaig eingetretener Kostensteigerung während des Herstellungsprozesses bzw. im Hinblick auf die Marktentwicklung anzupassen; dies gilt auch, wenn ein anderer sachlicher Grund vorliegt.
    Die Preise des Unternehmers verstehen sich als ab Werk in EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsleistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben in der Auftragsbestätigung gemacht.
  2. Die Stundensätze des an der Ausführung der jeweiligen Vertragsleistung eingesetzten Personals werden auf der Grundlage der für den Unternehmer gültigen Tariflöhne bzw. in Höhe der branchenüblichen Löhne festgesetzt. Mit Vertragsschluss erkennt der Besteller die vom Unternehmer zugrundegelegten Stundensätze als vereinbart an.

§ 4 Fristen

  1. Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich oder nach Vertragsschluss auch mündlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten einer festgelegten Frist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zehn Tage nicht unterschreiten darf.
  2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer nicht. Zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung etwaiger festgelegter Fristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Bei Lieferung und Verkauf von Maschinen bzw. Gerätschaften erstrecken sich mögliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausschließlich auf neu hergestellte Sachen; die Lieferung bzw. der Verkauf von Gebrauchtmaschinen bzw. -gerätschaften erfolgt stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche.
  2. Der Besteller hat unverzüglich nach Übergabe der gelieferten Sache bzw. nach Ausführung der abgenommenen Werkdienstleistungen des Unternehmers diese unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und dem Unternehmer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Soweit offensichtliche Mängel nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Übergabe bzw. Abnahme schriftlich gerügt werden, so gilt die Ware bzw. die Werkleistung als genehmigt, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Soweit sonstige Mängel nicht offensichtlich erkennbar waren, sind diese spätestens innerhalb einer Frist von fünf Werktagen seit Entdeckung dem Unternehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware bzw. die Werkdienstleistung als genehmigt.
  3. Im Falle eines Mangels steht dem Besteller das Recht auf Nacherfüllung zu. Weitergehende Gewährleistungsansprüche auf Rücktritt des Vertrages oder auf Minderung stehen dem Besteller erst dann zu, wenn sie nach Erfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens einmal fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz des Bestellers besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz des Unternehmers beruhen.

§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer (Verwender) seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer bzw. den Besteller ab.

Die vom Käufer bzw. Besteller gegenüber dem Verkäufer bzw. Verwender geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer bzw. Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer bzw. Verwender schriftlich einen Anspruch des Käufers bzw. Bestellers als unbegründet zurückgewiesen hat.

§ 7 Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verwenders überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers bzw. Bestellers versichert.
  2. Ist der Käufer bzw. Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer bzw. Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teilieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots zur Übergabe an den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die diese verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer bzw. Besteller zumutbar ist.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.
  2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Besteller mit der Zahlung im Verzug, so steht es dem Unternehmer frei, die Erfüllung weiterer Aufträge abzulehnen.
  5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils die Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verwender behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Vertragspartner vor.
  2. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Verwender berechtigt, diesen auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers selbst zu versichern. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
  3. Der Käufer bzw. Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verwenders nicht pfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet, den Verwender bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verwender Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer bzw. Besteller zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  4. Käufer, die nicht Verbraucher sind, sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Insoweit werden bereits jetzt dem Verwender alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an den Verwender abgetreten, die aus der Weiterveräußerung gegenüber Abnehmern oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bzw. Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verwender, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verwender verlangen, dass der Käufer bzw. Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verwender während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer bzw. Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer bzw. Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender höhere oder der Käufer bzw. Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer bzw. Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verwenders gutgebracht.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist der Sitz der Niederlassung des Verwenders. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, sonst der Sitz der Niederlassung des Verwenders.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sonstige Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Nachvertragliche mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

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