1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Z&P Baumaschinenservice GmbH, Alemannenstr. 1, 85290 Geisenfeld / Gewerbegebiet Ilmendorf, Telefon: +49 8457 93293, E-Mail: info@zp-baumaschinen.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Nr. 191014 (nachfolgend: „Vermieter“, „uns“) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen zwischen uns und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend: „Mieter“, „Kunde“, „Ihnen“). Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
1.2 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1 Ein Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns kann entweder bei uns in unseren Geschäftsräumen, außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) oder über Fernkommunikationsmittel (vgl. § 312c Absatz 2 BGB) erfolgen.
2.2 Sofern der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns in unseren Geschäftsräumen erfolgt, kommen die ab Ziffer 6 geltenden Regelungen zur Anwendung. Ziffer 3, 4 und 5 findet keine Anwendung.
2.3. Sofern Sie Verbraucher sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns außerhalb unserer Geschäftsräume erfolgt kommen Ziffer 3 und 5 zur Anwendung.
2.4. Sofern Sie Verbraucher sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird kommen Ziffer 4 und 5 zur Anwendung.
2.5 Falls Sie Unternehmer sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns kommt außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) oder im Wege des Fernabsatzes zustande, kommen sämtliche nachstehenden Regelungen zur Anwendung mit Ausnahme der Ziffer 5.
3.1 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge kommen durch Angebot und Annahme zu Stande.
3.2 Sofern Sie Verbraucher sind, steht Ihnen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß Ziffer 5 zu.
3.3 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind dem Angebot zu entnehmen. Sofern keine Angaben hierzu auf dem Angebot enthalten sind, gilt, dass die Lieferung gegen Bezahlung an den von Ihnen angegeben Ort erfolgt und die Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen hat.
4.1 Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf unserer Homepage (www.zp-baumaschinen.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar, sondern lädt lediglich Sie dazu ein, verbindlich zu erklären, ob und welche auf der Homepage beschriebenen Produkte Sie bei uns mieten möchten (invitatio ad offerendum).
4.2 Die Produktbeschreibung, die Preise (in Euro) einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer und die Zahlungsbedingungen für die auf der Homepage beschriebenen Produkte werden auf der Homepage bei den jeweiligen Produkten angezeigt.
4.3 Aus dem Sortiment in dem Webshop können Sie verschiedene Produkte auswählen und diese über das Kontaktformular bei uns anfragen. Wir werden Ihnen sodann einen Mietvertrag mitsamt diesen AGB übersenden, welchen Sie uns unterschrieben zurücksenden. Die Rücksendung des unterschriebenen Mietvertrages durch Sie stellt ein verbindliches Angebot von Ihnen an uns auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Nach Eingang des von Ihnen unterschriebenen Mietvertrages prüfen wir, ob wir Ihr Angebot auf Abschluss des Mietvertrages annehmen können. Wenn wir Ihr Angebot annehmen, unterrichten wir Sie hiervon per E-Mail und übersenden Ihnen den gegengezeichneten Mietvertrag. Falls wir Ihr Angebot nicht annehmen können unterrichten wir Sie hiervon unverzüglich nach Eingang Ihres Angebots bei uns und erstatten ggf. bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich.
4.4 Auf dem an Sie übersandten Mietvertrag werden alle von Ihnen ausgewählten Produkte, deren Gesamtpreis einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer, Zölle und Abgaben sowie die ggfs. anfallenden Versandkosten aufgezeigt.
4.5 Die Zahlungsbedingungen werden Ihnen in der nachfolgenden E-Mail von uns zur Bestätigung der Bestellung zur Verfügung gestellt.
4.6 Die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB werden Ihnen von uns in wiedergabefähiger Form, in welcher diese auch gespeichert werden können, an Sie gesendet.
4.7 Der Vertragstext wird Ihnen von uns nach dem Vertragsschluss zugesendet und auch bei uns gespeichert.
5.1 Wenn Sie Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen vorbehaltlich Ziffer 4 Absatz 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
5.2 Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Kosten sind abhängig von der Art der Mietsache sowie des Transportwegs und werden auf höchstens etwa 10.000,00 EUR geschätzt.
5.3 Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der Z&P Baumaschinenservice GmbH, Alemannenstr. 1, 85290 Geisenfeld / Gewerbegebiet Ilmendorf, Telefon: +49 8457 93293, Fax: +49 8457 932950 E-Mail: info@zp-baumaschinen.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 10.000,00 EUR geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
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(*) Unzutreffendes streichen.
6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, ins-besondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
7.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
7.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 9 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
7.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
8.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
8.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist
auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
8.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
9.1 Vorbehaltlich der Ziffer 9.2 ist die Haftung des Vermieters bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar und vertragstypisch sind. Eine „wesentliche Vertragspflicht“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung wesentlich ist für die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen dieses Mietvertrages, deren Verletzung die Zwecke dieses Mietvertrages gefährdet und auf deren Erfüllung Sie als Mieter regelmäßig vertrauen dürfen. Der Vermieter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit im Übrigen.
9.2 Die Haftung des Vermieters für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) werden durch diese Bedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ferner wird die Haftung in den Fällen nicht ausgeschlossen oder beschränkt, wenn und soweit der Vermieter eine Garantie übernommen hat.
9.3 Soweit die Haftung des Vermieters beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
9.4 Sie verpflichten sich, den Vermieter hinsichtlich sämtlicher Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, unbeschränkt zu entschädigen, die aus Ihrer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Mietvertrages entstehen.
9.5 Die Beschreibung in Prospekten und Modellen stellt keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Der Vermieter kann in Bezug auf die Gestaltung des Mietgegenstandes Änderungen vornehmen, soweit der Mietgegenstand dadurch seinen Charakter nicht verliert.
9.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
10.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag), Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
10.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
10.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
10.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
10.6 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
10.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
10.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
11.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
11.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
11.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
11.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
12.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
12.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
14.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
14.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 10.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
14.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 12.1 b) und c) gelten entsprechend.
14.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
15.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 12 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
15.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
15.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 14.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
16.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
16.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
16.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
16.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
16.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 16.1 bis 16.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
17.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
vereinbart ist.
17.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 10.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 12.1.
17.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 17.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 10.5 in Verbindung mit den Ziffern 14 und 15 entsprechende Anwendung.
17.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 14.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
19.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Software-Mietvertrages einschließlich dieser Ziffer 19.1 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
19.2 Die Parteien dürfen diesen Mietvertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
19.3 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Mietvertrag bestehen nicht.
20.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern der Mieter Verbraucher ist, gilt abweichend hiervon das Recht des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung zwingender Bestimmungen, die die Rechtswahl einschränken, und insbesondere die Anwendbarkeit zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wie etwa Verbraucherschutzgesetze, bleiben davon unberührt.
20.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
20.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
20.4 Sofern es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher handelt, kann der Vermieter diesen nur bei dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht verklagen; Der Mieter kann den Vermieter dagegen neben dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht an jedem gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand verklagen.
20.1 Informationen zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bzw. zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr.
20.2 Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.