Montage- und Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

  1. Die vorliegenden Montage- und Reparaturbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Z&P Baumaschinenservice GmbH, Alemannenstr. 1, 85290 Geisenfeld / Gewerbegebiet Ilmendorf, Telefon: +49 8457 93293, E-Mail: info@zp-baumaschinen.de, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Nr. 191014 (nachfolgend: „Auftragnehmerin“, „uns“) gelten für alle Angebote und Werkverträge bzgl. der Montage- und/oder Reparatur von Baumaschinen und Anbaugeräten zwischen uns und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“, „Kunde“, „Ihnen“). Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind.
  2. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
  6. Gegenstand dieses Vertrages sind Werkleistungen der Auftragnehmerin. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten der Auftragnehmerin ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem Werkvertrag zu diesen AGB.
  7. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss in unseren Geschäftsräumen, außerhalb von Geschäftsräumen – Fernabsatzgeschäft

  1. Ein Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns kann entweder bei uns in unseren Geschäftsräumen, außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) oder über Fernkommunikationsmittel (vgl. § 312c Absatz 2 BGB) erfolgen. 
  2. Sofern der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns in unseren Geschäftsräumen erfolgt, kommen die ab Ziffer 6 geltenden Regelungen zur Anwendung. Ziffer 3, 4 und 5 findet keine Anwendung. 
  3. Sofern Sie Verbraucher sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns außerhalb unserer Geschäftsräume erfolgt kommen Ziffer 3 und 5 zur Anwendung.
  4. Sofern Sie Verbraucher sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird kommen Ziffer 4 und 5 zur Anwendung. 
  5. Falls Sie Unternehmer sind und der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns kommt außerhalb unserer Geschäftsräume (§ 312b BGB) oder im Wege des Fernabsatzes zustande, kommen sämtliche nachstehenden Regelungen zur Anwendung mit Ausnahme der Ziffer 5.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags außerhalb unserer Geschäftsräume

  1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge kommen durch Angebot und Annahme zu Stande.
  2. Sofern Sie Verbraucher sind, steht Ihnen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß Ziffer 5 zu.

§ 4 Zustandekommen des Vertrages bei einem Fernabsatzgeschäft

  1. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf unserer Homepage (www.zp-baumaschinen.de) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Werkvertrages dar, sondern lädt lediglich Sie dazu ein, verbindlich zu erklären, ob und welche auf der Homepage beschriebenen Leistungen in Form von Montage- und/oder Reparaturleistungen Sie bei uns beziehen möchten (invitatio ad offerendum).
  2. Die Produktbeschreibung, die Preise (in Euro) einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer und die Zahlungsbedingungen für die auf der Homepage beschriebenen Leistungen werden auf der Homepage bei den jeweiligen Leistungen angezeigt.
  3. Aus dem Sortiment in dem Webshop können Sie verschiedene Leistungen über das Kontaktformular bei uns anfragen. Wir werden Ihnen sodann einen Werkvertrag mitsamt diesen AGB übersenden, welchen Sie uns unterschrieben zurücksenden. Die Rücksendung des unterschriebenen Werkvertrages durch Sie stellt ein verbindliches Angebot von Ihnen an uns auf Abschluss eines Werkvertrages dar. Nach Eingang des von Ihnen unterschriebenen Werkvertrages prüfen wir, ob wir Ihr Angebot auf Abschluss des Werkvertrages annehmen können. Wenn wir Ihr Angebot annehmen, unterrichten wir Sie hiervon per E-Mail und übersenden Ihnen den gegengezeichneten Werkvertrag. Falls wir Ihr Angebot nicht annehmen können unterrichten wir Sie hiervon unverzüglich nach Eingang Ihres Angebots bei uns und erstatten ggf. bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich.
  4.  Außerdem können Sie uns eine Anfrage für unsere Leistungen per E-Mail, Telefon oder WhatsApp zusenden. In diesen Fällen kommt der Werkvertrag wie in §4 Ziff 1 Satz 2 ff. zu Stande.
  5. Auf dem an Sie übersandten Werkvertrag werden alle von Ihnen ausgewählten Produkte, deren Gesamtpreis einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Umsatzsteuer, Zölle und Abgaben sowie die ggfs. anfallenden Versandkosten aufgezeigt.
  6. Die Zahlungsbedingungen werden Ihnen in der nachfolgenden E-Mail von uns zur Bestätigung der Bestellung zur Verfügung gestellt.
  7. Die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB werden Ihnen von uns in wiedergabefähiger Form, in welcher diese auch gespeichert werden können, an Sie gesendet.
  8. Der Vertragstext wird Ihnen von uns nach dem Vertragsschluss zugesendet und auch bei uns gespeichert.

§ 5 Widerrufsrecht

  1. Wenn Sie Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen vorbehaltlich Ziffer 4 Absatz 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
  2. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (der Z&P Baumaschinenservice GmbH, Alemannenstr. 1, 85290 Geisenfeld / Gewerbegebiet Ilmendorf, Telefon: +49 8457 93293, Fax: +49 8457 932950 E-Mail: info@zp-baumaschinen.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An [Z&P Baumaschinenservice GmbH, Alemannenstr. 1, 85290 Geisenfeld / Gewerbegebiet Ilmendorf, E-Mail: info@zp-baumaschinen.de]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

_______________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 6 Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d. h. nach Stundensätzen berechnet
  2. Berechnung der Stundensätze
    a) Die aktuellen Stundensätze werden in dem Angebot aufgelistet. b) Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden der Auftragnehmerin entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort der Auftragnehmerin zum Einsatzort.
    b) Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet. Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerende. bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
    c) Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftraggebers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  3. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. § 2b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

§ 8 Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und sonstiges Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden km-Sätze berechnet.

§ 9 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramme, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei der Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal der Auftragnehmerin auf seine Kosten die notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen.
  2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
  3. Der Montageleiter der Auftragnehmerin ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Montagepersonal sind der Auftraggeberin mitzuteilen.

§ 11 Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.
  2. Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. .
  3. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen bilden mit den übrigen bei der Auftraggeberin geführten Konten eine Rechnung.

§ 12 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen von der Auftragnehmerin betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte sind keine Erfüllungsgehilfen der FIRMA und erfüllen eine eigene Verbindlichkeit.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten- zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben im Übrigen unberührt.

§ 13 Montagefrist und Gefahrenübertragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich. Eine verbindliche Montagefrist wurde nur vereinbart, wenn dies ausdrücklich als eine verbindliche Montagefrist vereinbart wurde.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber ausgeführt werden kann.
  3. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Auftragnehmerin in Verzug geraten ist.

§ 14 Abnahme

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Werks angezeigt wurde.
  2. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
  3. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

§ 15 Leistungsänderungen

  1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
  2. Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
  3. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann die Auftragnehmerin nicht geltend machen.
  4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 16 Gewährleistung

Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

§ 17 Haftung

  1. Vorbehaltlich der Ziffer 17.2 ist die Haftung der Auftragnehmerin bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar und vertragstypisch sind. Eine „wesentliche Vertragspflicht“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung wesentlich ist für die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen dieses Werkvertrages, deren Verletzung die Zwecke dieses Werkvertrages gefährdet und auf deren Erfüllung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. der Auftragnehmerin haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit im Übrigen.
  2. Die Haftung der Auftragnehmerin für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) werden durch diese Bedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ferner wird die Haftung in den Fällen nicht ausgeschlossen oder beschränkt, wenn und soweit der Auftragnehmerin eine Garantie übernommen hat.
  3. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
  4. Sie verpflichten sich, der Auftragnehmerin hinsichtlich sämtlicher Schäden, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, unbeschränkt zu entschädigen, die aus Ihrer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Werkvertrages entstehen.

§18 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

§ 19 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

§ 20 Schriftform, Übertragung, Nebenabreden

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Werkvertrages einschließlich dieser Ziffer 21.1 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Parteien dürfen diesen Werkvertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Werkvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
  3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Werkvertrag bestehen nicht.

§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, gilt abweichend hiervon das Recht des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung zwingender Bestimmungen, die die Rechtswahl einschränken, und insbesondere die Anwendbarkeit zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wie etwa Verbraucherschutzgesetze, bleiben davon unberührt.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Auftragnehmerin oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Die Auftragnehmerin kann aber auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
  4. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, kann die Auftragnehmerin diesen nur bei dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht verklagen; Der Auftraggeber kann die Auftragnehmerin dagegen neben dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht an jedem gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand verklagen.

§ 22 Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Online-Streitbeilegung) und gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

  1. Informationen zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bzw. zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr.
  2. Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

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